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  • Ulrich Fiechter

Selbstbestimmungsinitiative und die Wirtschaftsfreiheit

Aktualisiert: 4. Okt. 2021


Am 25. November 2018 können die Schweizer Stimmbürger über die sogenannte Selbstbestimmungsinitiative abstimmen. Der Initiativtext ist bekannt. Pro und Contra werden in der Presse und auf dem Internet laufend veröffentlicht. Es ist eine anspruchsvolle Initiative von grosser Tragweite für unser Land und unsere Volkswirtschaft. Die Absichten der Befürworter sind schwer durchschaubar. Die kurz- und langfristigen Auswirkungen der Initiative sind für die Mehrzahl der Stimmbürger kaum überblickbar. Nachfolgend soll deshalb, dargestellt an einem Aspekt unserer Wirtschaftsordnung, gezeigt werden, weshalb diese Initiative abgelehnt werden sollte.

In der schweizerischen Bundesverfassung (BV) sind die Grundprinzipien unserer Wirtschaftsordnung festgehalten. Dazu gehören u.a. das Grundrecht Wirtschaftsfreiheit (BV Art. 27). Dieses wird in Abs. 2 wie folgt präzisiert: „Sie (die Wirtschaftsfreiheit) umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.“ Eine wichtige Voraussetzung dazu bildet ein anderes Grundrecht, die Meinungs- und Informationsfreiheit (BV Art. 16). Dazu gehört u.a. das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Dieses Recht ist auch mit Art. 10 (Freiheit der Meinungsäusserung) in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgeschrieben. Die Schweiz hat die EMRK im Jahr 1974 ratifiziert. Mit der EMRK werden dadurch auch Grundrechte in der Schweiz gestützt. Personen, die sich in ihrem Recht durch Schweizer Gerichte nicht genügend geschützt fühlen, können sich an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg wenden.

Die Selbstbestimmungsinitiative stellt eine Gefahr für unsere Wirtschaftsfreiheit dar. Das folgende Beispiel soll dies illustrieren: Berichte aus dem Ausland zeigen, wie politische Gruppen auch ihre auf Fakten basierenden Kritiker systematisch lächerlich machen, als Leugner darstellen, verfolgen, einsperren, …. Nehmen wir nun an, unter dem Einfluss derartiger Aktivitäten werde der Artikel 16 unserer BV in einer Volksabstimmung geändert und es entstehe dadurch ein Widerspruch zu EMRK Art. 10, dann soll gemäss der Selbstbestimmungsinitiative diese Vereinbarung neu ausgehandelt oder nötigenfalls gekündigt werden (vgl. Abb.). Im Fall der EMRK gäbe es keine Verhandlungen. Durch eine Kündigung würden jedoch ein Teil des Fundaments unserer Wirtschaftsfreiheit und dadurch auch eine Grundlage unserer Wirtschaftsordnung untergraben. Das Funktionieren der Schweizer Volkswirtschaft und dadurch auch unser aller Wohlergehen würden verschlechtert.


Bundesverfassung und Völkerrecht - Schutz der Schweizer Grundrechte

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