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Marktsystem  (Erläuterungen)

Zur Schweizer Nationalbank (SNB)

 

Die Schweizer Nationalbank (SNB) versorgt die schweizerische Volkswirt-schaft mit Geld. Dabei muss Sie dafür sorgen, dass das Preisniveau stabil bleibt. Unter Preisstabilität wird ein Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen 0 % und 2 % pro Jahr verstanden. Die SNB muss zudem ein im Gesamtinteresse des Landes liegende Währungs-politik betreiben. Einen Schwerpunkt bilden dabei die Interventionen am Devisenmarkt. Diese und weitere Aufgaben der SNB sind in der Bundes-verfassung  (Art. 99 Geld- und Währungspolitik) sowie im Nationalbank-gesetz (Art. 5 Aufgaben) festgehalten (vgl. unten).

 

Durch ihre Tätigkeit hat die SNB einen grossen Einfluss auf die Preise im Marktsystem. Dabei wird nicht nur die Höhe des Preisniveaus beeinflusst, sondern auch das Verhältnis der Preise einzelner Güter und Dienstleis-tungen zu einander, d.h. die relativen Preise. Wenn beispielsweise die SNB am Devisenmarkt interveniert, damit der Schweizer Franken (CHF) gegenüber andern Währungen weniger an Wert gewinnt, dann kauft sie €, US$ oder eine andere Währung und bezahlt mit neu geschaffenen CHF. Dadurch bleiben die Importe etwas teurer und die Exporte etwas billiger. Gleichzeitig gelangen zusätzliche CHF auf die Märkte. Das höhere Ange-bot an CHF senkt unter anderem die Hypothekarkreditzinsen. Dies erhöht die Nachfrage nach Immobilien und die Preise für Immobilien steigen.

 

Bundesverfassung und Gesetz

 

Bundesverfassung (vom 18. April 1999; Stand: 18. Mai 2014)

 

Art. 99 Geld- und Währungspolitik

1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

2 Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.

3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreich-ende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.

4 Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

 

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank

(Notenbankgesetz, NBG, vom 3. Oktober 2003; Stand: 1. Januar 2016)

 

Nationalbankgesetz Art. 5 Aufgaben

1 Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinter-esse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung.

2 In diesem Rahmen hat sie folgende Aufgaben:

  1. Sie versorgt den Schweizerfranken-Geldmarkt mit Liquidität.

  2. Sie gewährleistet die Bargeldversorgung.

  3. Sie erleichtert und sichert das Funktionieren bargeldloser Zahlungs-systeme.

  4. Sie verwaltet die Währungsreserven.

  5. Sie trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei.

 

3 Sie wirkt bei der internationalen Währungskooperation mit. Sie arbeitet dazu nach Massgabe der entsprechenden Bundesgesetzgebung mit dem Bundesrat zusammen.

4 Sie erbringt dem Bund Bankdienstleistungen. Dabei handelt sie im Auftrag der zuständigen Bundesstellen.

Nationalbankgesetz Art. 6 Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der geld- und währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 dürfen die Nationalbank und die Mitglieder ihrer Organe weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.

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