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Marktsystem  (Erläuterungen)

Absprachen

 

Wenn sich Unternehmungen (Unternehmer) zusammentun, mit dem Ziel den Wettbewerb zu beschränken, dann spricht man von einem Kartell. Dadurch möchten die Beteiligten höhere Gewinne erzielen, oder „ruinöse“ Konkurrenz vermeiden, oder den Zerfall einer Branche aufhalten bzw. notwendige strukturelle Anpassungen nicht vornehmen. Es können beispielsweise auch zeitlich begrenzte Vereinbarungen unter Unternehm-ungen sein, die zu einer Submission eingeladen werden, um den Auftrag zu erhalten.

 

Absprachen oder der Versuch dazu gab es immer und wird es immer wieder geben. Damit die Nachfrager (Unternehmungen und Konsumen-ten) nicht zu viel bezahlen oder in ihrer Wahlmöglichkeit nicht einge-schränkt werden, braucht es eine aufmerksame Wettbewerbsbehörde, die die Bestimmungen des Kartellgesetzes durchsetzt.

 

 

Kartellistische Vereinbarungen

Solche können seit langer Zeit immer wieder beobachtet werden.

 

Horizontalabsprachen

Dabei handelt es sich um Abreden, die von Unternehmen auf der gleichen Marktstufe getroffen werden und die nachfolgenden Stufen zwar betreffen, aber nicht verpflichten. Soweit keine Aussenseiter oder Importmöglich-keiten gegeben sind, kann ein Horizontalkartell den Wettbewerb auf der fraglichen Stufe ausschliessen.

 

  •  Preisabsprachen

Horizontale Preisabsprachen verpflichten die Unternehmer, ihren Abnehmern einen einheitlichen Preis zu verrechnen. Sie beschrän-ken das Ausmass des Wettbewerbs, führen aber nicht zu Beeinträch-tigung der Wettbewerbsfreiheit Dritter, die ihre Preise nach Belieben gestalten können. Varianten: Stückpreis, Zonenpreis, Minimalpreis, verbindliche Preisempfehlungen.

Beispiel: Kreditkartenbranche in der EU, Zinskonvenien der Banken, europäisches Kerzenkartell (1995 oder früher - 2005), Sanitär-branche der Stadt Zürich (1990er Jahre), Heizung- und Sanitär-branche im Grossraum Zürich (1990er Jahre), Buchhandel, Baukar-telle (1990er Jahre)

  •  Konditionenabsprachen

Die Beteiligten regeln die Zahlungsbedingungen (z.B. Verrechnung, Skonto, Verzugszins) und die Lieferbedingungen (Bezugsmenge, Fracht, Gewichtsverlust, Verzugsfolgen, usw.).

Beispiel: Allgemeine Bedingungen der Versicherungsgesellschaften (in der Schweiz aufgehoben im Jahr 1988), Zinskonvenien der Banken

  •  Kontingentierungsvereinbarung

Dabei werden Jahresproduktion oder -umsatz als 100% gerechnet und nach einem festen Schlüssel auf die einzelnen Unternehmen verteilt. Bei Unter- bzw. Überschreitung des Kontingents haben in der Regel Ausgleichszahlungen zu erfolgen. Oft kombiniert mit Gebiets-aufteilungen.

Beispiele: Zementkartelle, Kabelkartell in der EU, OPEC-Kartell (grosse Wirkung 1973 – 1985)

  •  Gebietsaufteilung

Unternehmen können das Absatzgebiet unter sich aufteilen und nur den ihnen zugeteilten Rayon bearbeiten (Aufbau künstlicher Gebiets-schranken).

Beispiel: Bierkartell (in der Schweiz seit 1935, aufgehoben 1992)

  •  Werbebeschränkungen

Die Beteiligten vereinbaren, an gewissen Handelsmessen nicht teilzunehmen bzw. gewisse Teilnehmer nicht zuzulassen, sofern sie selbst eine Messe veranstalten. In diesen Bereich gehört auch das Verbot markenindividueller Werbung oder Insertionsbeschränkungen in Verbandzeitschriften (z.B. für Kartellaussenseiter).

  •  Zentrale Verkaufsstellen

Der Kunde bestellt und bezahlt die Lieferung bei der (gemeinsamen) zentralen Verkaufsstelle. Diese überwacht in der Regel den Stand der Kontingentierung und bestimmt jeweils den Lieferanten. Die zentrale Verkaufsstelle wurde früher als „Syndikat” bezeichnet.

 

Vertikalabsprachen

Vertikale Absprachen umfassen zwei oder mehr Marktstufen. Sie sind kartellrechlich besonders wirksam und geeignet, Märkte völlig abzurie-geln. Wie weit dies tatsächlich der Fall ist, hängt davon ab, welche Mass-nahmen kombiniert werden.

  •  Preisbindung der zweiten Hand

Die häufigste vertikale Wettbewerbsbeschränkung ist die Preisbin-dung der zweiten Hand. Sie bedeutet, dass die Hersteller nicht nur den Verkaufspreis an ihre Abnehmer, sondern auch deren Weiterver-kaufspreis (an Detailhandel oder Konsumenten) festlegen.

Beispiele: Detailhandel, Musikalien, Buchpreisbindung (Alte Markt-ordnung in der Schweiz 1976 bis 1993; danach Sammelrevers, kein Preiswettbewerb), die Buchpreisbindung wird 2007 aufgehoben.

  •  Exklusivvereinbarungen

Oft vereinbaren Kartelle auf verschiedenen Handelsstufen, dass die Hersteller nur die Mitglieder des Kartells auf der nachfolgenden Handelsstufe, nicht aber Aussenseiter beliefern. Solche Vereinba-rungen führen vielfach zur Marktschliessung, sofern für die Aussen-seiter nicht andere gleichwertige Bezugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Beispiel: Bäckerverband Brugg (1896)

 

Quelle: Wirtschaftsförderung (Hrsg.), Wettbewerbspolitik in der Schweiz, Zürich 1990, und eigene Ergänzungen (Beispiele).

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