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Marktsystem  (Erläuterungen)

Rechts- und Wirtschaftsordnung

 

Grundlagen der Wirtschaftsordnung sind in der Bundesverfassung (BV) verankert. Dazu gehören die die Grundsätze, die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit.

 

BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung

  1. Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

  2. Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

  3. Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

  4. Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

 

Beispiele zu Absatz 4, BV Art. 94:

BV Art.   96 Wettbewerbspolitik

BV Art. 100 Konjunkturpolitik

BV Art. 101 Aussenwirtschaftspolitik

BV Art. 102 Landesversorgung

BV Art. 104 Landwirtschaft

 

BV Art. 26 Eigentumsgarantie

  1. Das Eigentum ist gewährleistet.

  2. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

 

Bemerkung: Es wird in der Schweiz davon ausgegangen, dass sich die Freiheit des Individuums im Privateigentum und im Wettbewerb manifestiert. Das Privateigentum bildet eine wichtige Voraussetzung für eine individuelle Existenz. Das Interesse der einzelnen Person strebt dahin, dieses Eigentum zu erhalten und wenn möglich zu vermehren. Damit verbunden ist auch das Risiko von Verlusten.

 

BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit

  1. Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

  2. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

 

Bemerkungen:

 

  • Die Wirtschaftsfreiheit ist ein zentrales Grundrecht. Sie bildet das Kernstück einer liberal orientierten Wirtschaftsverfassung. Damit wird das Verhältnis zwischen dem Staat und den Wirtschaftsteilnehmern geregelt, indem sie dem einzelnen Bürger Schutz vor staatlichen Eingriffen gewährt.

  • Das Recht auf Wirtschaftsfreiheit ist ein reines Abwehrrecht. Es sichert der Privatwirtschaft einen staatsfreien Raum. Damit wird dem Staat grundsätzlich untersagt, in den Markt einzugreifen. Das Recht auf Wirtschaftsfreiheit sichert dem Bürger die Freiheit, über seine berufliche und seine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig und autonom befinden zu können. 

  • Das Recht auf Wirtschaftsfreiheit zielt auch auf das Verhältnis zwischen den Wirtschaftsteilnehmern. Dazu gehören Privatautonomie und Vertragsfreiheit.

 

Privatautonomie

Jedermann kann seine Beziehungen zu andern Wirtschaftsteilnehmern im Rahmen der gegebenen Rechtsordnung nach eigenem Gutdünken einrichten. (Z.B. Konsumentensouveränität und Faktornachfragesouveränität)

 

Vertragsfreiheit

Die Aufnahme von wirtschaftlichen Beziehungen zu Dritten ist eine private Angelegenheit. Es besteht Freiheit des Tausches und Freiheit des Kaufs und des Verkaufs. Das Rechtsmittel zur Fixierung von wirtschaftlich relevanten Beziehungen sind Verträge. Deshalb enthält die Wirtschaftsfreiheit notwendigerweise auch implizit die Vertragsfreiheit.

 

Quelle: Hotz-Hart, Beat u.a.: Volkswirtschaft der Schweiz, 3. Auflage, 2001, S. 46ff.

 

 

Der Rahmen für eine Einschränkung der Grundrechte ist in der Bundesverfassung verankert:

 

 BV Art. 36  Einschränkungen von Grundrechten

  1. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

  2. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

  3. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

  4. Der Kerngehalt von Grundrechten ist unantastbar.

 

 

Die Umsetzung der Verfassungsartikel erfolgt mit Hilfe entsprechender Gesetzestexte, wie sie beispielsweise im Obligationenrecht (OR), im Zivilgesetzbuch (ZGB), im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) und im Strafgesetzbuch (StGB) verankert sind. Gesetzestexte sind jedoch nur sinnvoll, wenn ihnen auch Nachachtung verschafft werden kann. Dafür braucht es unter anderem Information und Aufklärung der Menschen über ihre Rechte, über die zu beachtenden Gesetze und wie sie sich gegen Unrecht wehren können. Dafür braucht es u.a. auch ein funktionierendes Gerichtswesen. Wenn beispielsweise ein Handwerker eine Leistung erbracht hat und der Kunde will diese nicht bezahlen, dann hat er, falls notwendig, die Möglichkeit, die Bezahlung mit der Hilfe eines Gerichts durchzusetzen. Dabei muss das Gericht unabhängig und möglichst neutral urteilen.

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