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Marktsystem  (Erläuterungen)

Aufgaben und Ausrichtung der Wettbewerbsordnung

 

Vgl. z.B. Botschaft des BR zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994, S. 5 ff.

 

Zu den Aufgaben der Wettbewerbsordnung gehören:

 

1 Dafür zu sorgen, dass den marktzutrittswilligen Wettbewerbern der Zugang zu den Märkten nicht erschwert wird.

(Bemerkung: Beispielsweise soll jede Person ihr eigenes Geschäft eröffnen können.)

 

2 Für dynamische und innovative Wirtschaftsabläufe zu sorgen.

(Bemerkung: Dies bedeutet auch für einen lauteren Wettbewerb zu sorgen. Gegen Kartellabsprachen vorzugehen. Öffentliche Aufträge zur Vergabe auszuschreiben.)

 

3 Dafür zu sorgen, dass die daraus resultierenden Effizienzgewinne allen zugutekommen.

(Vgl. Grafik 1)

 

 

Zur Ausrichtung der Wettbewerbsordnung

 

Die schweizerische Staats- und Rechtsordnung beruht traditionell auf einer liberalen Grundeinstellung: Dem einzelnen Individuum wird ein möglichst grosser Handlungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Im Zentrum steht die freie Entscheidung des Einzelnen (dabei wird eine gewisse Eigenverantwortlichkeit vorausgesetzt). Die Sicherung der individuellen Freiheitsräume erfolgt über die Verankerung von Grundrechten in der Bundesverfassung (dazu gehören auch BV Art. 26 Eigentumsgarantie und BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit). Dabei ist die Wettbewerbsordnung erstens auf das Verhältnis zwischen Staat und Privaten (Personen und Unternehmungen) und zweitens auf das Verhältnis zwischen den Marktteilnehmern auszurichten.

(Vgl. Grafik 2)

 

1.) Verhältnis zwischen Staat und Privaten

 

Beim Verhältnis zwischen Staat und Privaten muss die Wettbewerbsordnung unter dem Aspekt der Wirtschaftsfreiheit (BV Art. 27) gewährleisten, dass Eingriffe des Staates in die Wirtschaftsfreiheit der Privaten abgewehrt werden (vgl. u.a. BV Art. 94).

 

Beispielsweise wenn marktmächtige Unternehmungen des öffentlichen Rechts (z.B. Post, Bahn, …) oder im öffentlichen Besitz (z.B. Elektrizitätswerke) oder staatliche Monopole (z.B. Salzmonopol, …) ihre Macht gegenüber den Privaten missbrauchen, um höhere Preise oder sonst vorteilhaftere Bedingungen herauszuholen (z.B. wenn öffentliche oder halböffentliche Elektrizitätsunternehmungen die privaten Gewerbebetriebe konkurrenzieren) oder kalte Enteignung (z.B. kalte Progression im Steuersystem oder Entwertung des Geldvermögens mittels Inflation).

 

Es sind häufig Handlungen, über die nicht vorher öffentlich diskutiert und dann abgestimmt worden ist. In verschiedenen Fällen führen diese Handlungen zu versteckten, also nicht explizit beschlossenen, Steuereinnahmen des Staates.

 

Zitat: „Ein Staat, der Tüchtigkeit und Erfolg …. bestraft, … und die Verfügungsgewalt über das Eigentum zunehmend einengt, bewirkt, dass die Menschen nicht eigenverantwortlich handeln, nicht für sich und die Ihren vorsorgen, sondern sich auf das Gemeinwesen verlassen.“

NZZ Nr. 306, 31.12.2005 / 01.01.2006, Im Zweifel für die Freiheit / G.S.

 

2.) Verhältnis zwischen den Marktteilnehmern

 

In diesen Beziehungen muss die Wettbewerbsordnung dafür sorgen, dass ein Mindestmass an Spielregeln für die Gestaltung der Verhältnisse zwischen den Markt-teilnehmern geschaffen wird. Dazu gehören beispielsweise das Kartellgesetz (KG), das Preisüberwachungsgesetz (PüG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

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