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Marktsystem  (Erläuterungen)

Wirtschaftsprozesspolitik

 

Gesamtheit der Massnahmen und Bestrebungen des Staates, die auf die Gestaltung des Wirtschaftsprozesses ausgerichtet sind. Dadurch wird bewusst oder unbewusst auch die Preisbildung auf den Märkten beein-flusst.

 

Dazu gehören u.a.:

 

Bundesverfassung Art. 100 Konjunkturpolitik

1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Ent-wicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosig-keit und Teuerung.

2 Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landes-gegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

3 Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschafts-freiheit abweichen.

4 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.

5 Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

6 Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungs-reserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.

 

Wachstumspolitik

 

Bundesverfassung Art. 63 Berufsbildung

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.

2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufs-bildung.

 

Und der Zusatzartikel: Bundesverfassung Art. 63a Hochschulen

 

Bundesverfassung Art. 64 Forschung

1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.

2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.

3 Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

 

Und der Zusatzartikel: Bundesverfassung Art. 64a Weiterbildung

 

Bundesverfassung Art. 74 Umweltschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2 Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

 

Bundesverfassung Art. 89 Energiepolitik

1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umwelt-verträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

2 ….

3 ….

 

Aussenwirtschaftspolitik

 

Bundesverfassung Art. 101 Aussenwirtschaftspolitik

1 Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Aus-land.

2 In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirt-schaftsfreiheit abweichen.

 

Bundesverfassung Art. 121 Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich

1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Ge-währung von Asyl ist Sache des Bundes.

….

 

Bundesverfassung Art. 133 Zölle

Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüber-schreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.

 

Bundesverfassung Art. 100 Konjunkturpolitik, Absatz 3

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3 Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschafts-freiheit abweichen.

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