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Marktsystem  (Erläuterungen)

Wirtschaftsordnungspolitik

 

Gesamtheit der Massnahmen und Bestrebungen des Staates, die auf die Gestaltung und den Schutz der Wirtschaftsordnung ausgerichtet sind. Dadurch wird bewusst oder unbewusst auch die Preisbildung auf den Märkten beeinflusst.

 

Dazu gehören u.a.:

 

1.) Wettbewerbspolitik

 

Bemerkung:

Die schweizerische Volkswirtschaft nutzt das marktwirtschaftliche System. Dem marktwirtschaftlichen System ist jedoch die Tendenz immanent, den Wettbewerb zu reduzieren oder unter Umständen sogar auszuschalten. Die Wirtschaftsfreiheit erlaubt Absprachen und der Aufbau von Markt-macht. Das freie Spiel der Marktkräfte wird jedoch aufgrund der Vertrags-freiheit und über Absprachen einge-schränkt. Gemäss Art. 96 der Bundes-verfassung sind in der Schweiz Kartelle und andere Wettbewerbsbe-schränkungen nicht grundsätzlich verboten, sondern im Prinzip zuge-lassen (siehe unten den Artikel im Wortlaut), sofern sie nicht den wirksamen Wettbewerb behindern. Der Wettbewerb wird also weder durch die Bundesverfassung noch durch das Kartellgesetz unmittelbar ge-schützt.

 

Bundesverfassung Art. 96 Wettbewerbspolitik

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbe-schränkungen.

2 Er trifft Massnahmen:

a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;

b. gegen den unlauteren Wettbewerb.

 

Gesetze: Kartellgesetz (KG), Preisüberwachungsgesetz (PüG), Binnenmarktgesetz (BGBM) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

 

2.)  Sozialpolitik

 

Bundesverfassung Art. 41 Sozialziele

1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verant-wortung und privater Initiative dafür ein, dass:

  1. jede Person ….

  2. ….

2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeits-losigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

 

Bundesverfassung Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten

1 Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.

2 Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumenten-organisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Be-reich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

3 Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsver-fahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.

 

Weitere:

BV Art. 108 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung

BV Art. 109 Mietwesen

BV Art. 110 Arbeit

und BV Art. 111 - 117

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