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Marktsystem  (Erläuterungen)

Finanzpolitik

Finanzpolitik sind alle Maßnahmen, die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte betreffen, also der Haushalte von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Finanzpolitik ist neben der Geldpolitik ein zentrales Element der Wirtschaftspolitik. Dadurch wird bewusst oder unbewusst auch die Preisbildung auf den Märkten beeinflusst.

 

Dazu gehören u.a.:

 

Bundesverfassung Art. 127 Grundsätze der Besteuerung

1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflicht-igen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.

2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leist-ungsfähigkeit zu beachten.

3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.

 

Bundesverfassung Art. 128 Direkte Steuern

1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:

a. von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;

b. von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;

c. …

2 …

3 ….

4 …

 

Bundesverfassung Art. 130 Mehrwertsteuer

1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienst-leistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer ….. erheben.

2 ….

3 ….

4 ….

 

Bundesverfassung Art. 131 Besondere Verbrauchssteuern

1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:

a. Tabak und Tabakwaren; b. gebrannten Wassern; c. Bier; d. Auto-mobilen und ihren Bestandteilen; e. Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.

2 Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben.

3 …..

 

Bundesverfassung Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer

 

Bundesverfassung Art. 133 Zölle

Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüber-schreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.

 

 

Bundesverfassung Art. 167 Finanzen

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.

 

 

Bundesverfassung Art. 100 Konjunkturpolitik, Absatz 3

….

3 Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

…..

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