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Ulrich Fiechter

Inflation und Anpassung der Löhne

Aktualisiert: 29. Sept. 2021

Besteht die Gefahr einer Inflation?

Seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008/09 hat sich die weltweite Liquidität, durch all die Geldschöpfungen einiger Notenbanken, bis heute auf mehr als die vierfache Menge von damals ausgeweitet. Die Bilanz der Schweizer Nationalbank (SNB) ist seit anfangs 2007 sogar um das achtfache vergrössert worden. Schon ein Bruchteil, der jetzt geschöpften zusätzlichen Gelder, führte in der Schweiz in den 1970er Jahren zu einer Inflation, deren Höchststand im Jahr 1973 ca. 12% betrug. Ein Teil davon wurde allerdings durch den Anstieg der Erdölpreise bewirkt. Die Arbeitnehmenden versuchten sich damals mittels der Forderung nach Teuerungsausgleich vor Reallohnverlusten infolge der herrschenden Inflation zu schützen.


Heute scheinen die Verhältnisse anders zu sein. Die Kosten für Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs eines repräsentativen Haushaltes, gemessen mit dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), sind trotz dieser Geldschöpfung seit über zehn Jahren ungefähr gleich geblieben. Über den gleichen Zeitraum ist jedoch der Schweizer Franken, in € gerechnet, um ca. 40% teurer geworden. Aus der Sicht der Schweizer Konsumenten bedeutet dies, dass viele ausländische Güter und Dienstleistungen, in Schweizer Franken gerechnet, um ca. 30% billiger geworden sind. Was sich auch dämpfend auf die Entwicklung des LIK ausgewirkt haben mag. Andererseits können wir seit Jahren ein Sinken der Zinsen beobachten, während Aktienkurse und Immobilienpreise steigen. Dieser ständige Anstieg der Preise für Immobilien ist ein Hinweis auf Inflation. Eine Preissteigerung, die sich jedoch nicht direkt im LIK niederschlägt.


Ein grosser Teil der neu geschaffenen Schweizer Franken (CHF) werden nicht (oder noch nicht) ausgegeben; sie werden von den Bankkunden auf den Konten bei ihren Banken in der Schweiz belassen. Diese Geschäftsbanken haben, ausser der Gewährung von Krediten, die Gelder ihrerseits bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) parkiert. Verantwortliche der SNB äussern sich zuversichtlich, dass sie mit ihren Instrumenten werden verhindern können, dass das durch die Geschäftsbanken bei der SNB gehortete Geld nachfragewirksam auf die Märkte fliesse. Sollte ihnen dies nicht gelingen, dann wird die Wahrscheinlichkeit grösser, dass die Preise für viele Güter und Dienstleistungen steigen. Ein Anstieg des Preisniveaus gemessen mit dem LIK hätte, bei fix vereinbarten Nominallöhnen, ein Rückgang der Reallöhne und reale Einkommensverluste für die Arbeitnehmenden insgesamt zur Folge.


Leider kann heute niemand voraussagen, wann die Nachfrage nach Konsum- und Investitionskrediten wachsen oder wie sich der Wechselkurs des Schweizer Frankens in nächster Zeit verändern wird. Diese und andere Faktoren sind jedoch dafür entscheidend, ob wir in den nächsten Jahren in der Schweiz einen andauernden Anstieg der Preise für Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (Inflation) erleben werden oder nicht. Es könnte deshalb für Arbeitnehmende nützlich sein, bei einer der nächsten Lohnverhandlungen auch die Verankerung einer Klausel für den Teuerungsausgleich im Arbeitsvertrag zu fordern.


Teuerungsausgleich mittels Vertragsklauseln

Je nach Vertragspartner und der Art des Anstellungsverhältnisses sind schon in früheren Jahren in der Schweiz eine Vielzahl verschiedener Regelungen zum Ausgleich der Teuerung ausgehandelt und in den Arbeitsverträgen verankert worden. Die Spanne reicht vom Auslösen von Verhandlungen bis zu einem automatischen Ausgleich der Teuerung aufgrund der Entwicklung des LIK. Nachfolgend soll beispielhaft der Ausgleich der Teuerung anhand einer Gleitlohnklausel illustriert werden. Die entsprechende Regelung kann folgendermassen lauten:


Der vereinbarte Bruttolohn wird bei einem Stand des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt. Er wird jeweils auf Anfang des nächsten Kalenderjahres um mindestens den prozentualen Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise seit der letzten Lohnanpassung erhöht (vgl. dazu die folgende Abbildung).

Reallohnentwicklung bei periodischer Anpassung des Nominallohnes an das veränderte Preisniveau

Die Abbildung zeigt die Entwicklung der Löhne über drei Jahre. Im Zeitpunkt t0 wird der Nominallohn Wn0, z.B. 5’000 CHF pro Monat, für das erste Jahr festgelegt. Damit kann man zum vorherrschenden Preisniveau P0 (Indexstand LIK=100) ein bestimmtes Bündel an Gütern und Dienstleistungen kaufen. Dieses entspricht dem Reallohn Wr0 zu Beginn des ersten Jahres. Verändern sich im Verlauf des ersten Jahres die Preise für diese Güter und Dienstleistung nicht, dann entspricht das nominelle Jahreseinkommen (12 x 5’000 = 60'000 CHF) auch dem Realeinkommen im ersten Jahr.


Steigt jedoch das Preisniveau im ersten Jahr z.B. um 10% von P0 auf P1 (neuer Indexstand LIK=110), dann bedeutet dies, dass mit dem ursprünglich vereinbarten Nominallohn weniger Güter und Dienstleistungen gekauft werden können als im Zeitpunkt t0. Der Reallohn ist bis Ende Jahr um ca. 9% auf Wr1 gesunken. Die orangene Fläche stellt den realen Einkommensverlust im betreffenden Jahr dar. Wird nun gemäss der vereinbarten Gleitlohnklausel vorgegangen, dann ist der Nominallohn im Zeitpunkt t1 auf Anfang des 2. Jahres um 10% auf Wn1 (5'500 CHF pro Monat) anzuheben und der Reallohn würde in diesem Zeitpunkt wieder dem ursprünglichen Reallohn Wr0 entsprechen. Ähnlich verläuft die Entwicklung in den folgenden Jahren. Dabei gilt es zu beachten, dass der in jedem Jahr erlittene reale Einkommensverlust (orange Fläche) mit der Anpassung des Nominallohnes nicht ausgeglichen wird. Dazu wäre zusätzlich zur Lohnerhöhung ein rückwirkender Teuerungsausgleich erforderlich.


Muss der Staat bei Inflation eingreifen?

Wenn eine Inflation aufkommt und über längere Zeit bestehen bleibt, wird bald die Frage gestellt, ob nun der Staat mit gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Reallöhne eingreifen solle. Dazu ist festzuhalten, dass es kein starres, auf die meisten oder sogar alle Arbeitnehmer zutreffendes Lohnanpassungsschema geben kann. Es lässt sich nämlich in einer inflationären Umwelt nie sicher beurteilen, wie sich die Struktur der relativen Preise und Löhne ohne Inflation gestaltet hätte. Deswegen ist eine automatische und zur allgemeinen Preisentwicklung proportionale Anpassung der Nominallöhne, welche sich auf die im Zeitpunkt der letzten Anpassung gültige Struktur der relativen Löhne und Preise stützt, vielfach unzweckmässig.

Aus ökonomischer Sicht verlangt eine korrekte Anpassung je nach Marktsituation Nominallohnerhöhungen, die unter Umständen die gemessene Inflationsrate über- beziehungsweise unterschreiten können. Demzufolge würden staatliche Massnahmen in Form einer gesetzlichen Verankerung der Lohnindexierung zum Schutz der in der Privatwirtschaft tätigen Arbeitnehmer vor inflationsbedingten Realeinkommensverlusten vor allem zu Verzerrungen der relativen Löhne und Preise führen; daraus könnten sich unerwünschte Beschäftigungswirkungen ergeben. Umgekehrt wäre auch ein Verbot der Gleitlohnklauseln von Nachteil, da dadurch die Vertragspartner daran gehindert würden, eine von beiden Seiten als vorteilhaft erachtete Vereinbarung zu treffen. Die Klauseln können jedoch notwendige Lohnverhandlungen bei Inflation versachlichen und auch vereinfachen.


 

Hinweis: Ein Überblick über die Vielzahl der in der Schweiz schon in früheren Jahren praktizierten Teuerungsklauseln gibt die Schrift «Teuerungsklauseln in Lohnvereinbarungen und ihre Wirkungen», Europäische Hochschulschriften, Reihe V, Bd. 339, Verlag Peter Lang AG, Bern 1981, von Ulrich Fiechter.


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